Die Stromsteuer ist ein fester Posten auf jeder Stromrechnung – und für viele Betriebe ein größerer, als ihnen bewusst ist. Wer zum Produzierenden Gewerbe gehört, kann den überwiegenden Teil dieser Steuer beim Hauptzollamt zurückfordern. Grundlage ist § 9b des Stromsteuergesetzes (StromStG).
Worum es geht
Der Regelsteuersatz der Stromsteuer beträgt 2,05 ct/kWh. Über die Entlastung nach § 9b StromStG sinkt die Belastung für begünstigte Unternehmen auf den EU-Mindeststeuersatz von 0,50 €/MWh – das entspricht 0,05 ct/kWh. Zurückgeholt werden also rund 2 ct je Kilowattstunde.
Als Modellrechnung: Bei einem Jahresverbrauch von 500.000 kWh ergibt die Differenz von 2,05 auf 0,05 ct/kWh eine Entlastung von rund 10.000 € – abzüglich des Selbstbehalts von 250 €. Es handelt sich um eine vereinfachte Modellrechnung zur Größenordnung; der tatsächliche Erstattungsbetrag hängt vom nachgewiesenen Verbrauch und der Prüfung durch das Hauptzollamt ab.
Wer Anspruch hat
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Ob ein Betrieb dazuzählt, entscheidet nicht das Selbstverständnis des Unternehmens, sondern die Einordnung nach der amtlichen Klassifikation der Wirtschaftszweige. Gerade bei Mischbetrieben – etwa Handwerk mit größerem Handelsanteil oder Dienstleistung mit angeschlossener Fertigung – ist die Zuordnung nicht immer eindeutig. Im Zweifel entscheidet das zuständige Hauptzollamt.
Was sich 2026 geändert hat
Die Entlastung war ursprünglich nur für die Jahre 2024 und 2025 vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2026 ist sie dauerhaft gesetzlich verankert – Betriebe müssen also nicht mehr jedes Jahr auf eine Verlängerung hoffen und können mit der Entlastung kalkulieren.
Zweite wichtige Änderung: Ein Nachweis eines Energie- oder Umweltmanagementsystems ist für § 9b nicht mehr erforderlich. Damit entfällt eine Hürde, die früher vor allem kleinere Betriebe vom Antrag abgehalten hat.
Der frühere Spitzenausgleich nach § 10 StromStG ist ab dem Veranlagungsjahr 2024 entfallen. Er wurde durch die erweiterte Entlastung nach § 9b ersetzt. Wer sich noch an den Spitzenausgleich und dessen Anforderungen erinnert, sollte die alten Abläufe also nicht als Maßstab nehmen.
Der Selbstbehalt: ab wann es sich lohnt
Von der berechneten Entlastung wird ein Selbstbehalt von 250 € abgezogen. Dieser Sockelbetrag entspricht rund 12.500 kWh Jahresverbrauch. Wer darunter liegt, bekommt unter dem Strich nichts ausgezahlt – der Antrag lohnt sich dann nicht. Oberhalb dieser Schwelle steigt der Erstattungsbetrag linear mit dem Verbrauch.
So läuft der Antrag
Der Antrag wird mit dem Formular 1453 beim zuständigen Hauptzollamt gestellt. Die Einreichung erfolgt ausschließlich online – ein Versand per Post ist nicht vorgesehen. Auf Anforderung ist zusätzlich das Formular 1402 „Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten" beizubringen; damit wird die Einordnung des Betriebs belegt.
Entscheidend ist die Frist: bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Entnahmejahr folgt. Für Strom, der 2026 entnommen wurde, läuft die Frist also bis zum 31. Dezember 2027. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist – verspätete Anträge sind ausgeschlossen und werden nicht mehr berücksichtigt. Eine Nachsicht oder Wiedereinsetzung ist im Regelfall nicht vorgesehen.
Häufige Fehler
Frist verpasst: Der mit Abstand teuerste Fehler. Wer den 31. Dezember des Folgejahres verstreichen lässt, verliert den Anspruch für dieses Entnahmejahr vollständig.
Selbstbehalt übersehen: Bei kleinem Verbrauch bleibt nach Abzug der 250 € nichts oder fast nichts übrig – der Aufwand steht dann in keinem Verhältnis.
Falsche Einordnung des Betriebs: Die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe wird geschätzt statt belegt. Führt zu Rückfragen, Nachforderungen oder Ablehnung.
Antrag für den falschen Zeitraum: Maßgeblich ist das Jahr der Stromentnahme, nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum. Verbrauch und Antragsjahr müssen zusammenpassen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Die Einordnung Ihres Betriebs nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige sowie die konkrete Antragstellung sollten Sie mit Ihrer Steuerberatung beziehungsweise dem zuständigen Hauptzollamt klären. Stand der Angaben: August 2026.
Fazit
Für energieintensive Betriebe ist die Stromsteuer-Entlastung oft der größte Einzelhebel bei den Energiekosten – und sie wirkt unabhängig davon, welchen Tarif Sie haben. Die Entlastung nach § 9b und ein günstiger Bezugspreis schließen sich nicht aus, sondern addieren sich. Einen Überblick über passende Angebote finden Sie unter Gewerbestrom, aktuelle Größenordnungen unter Gewerbestrompreise.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Stromsteuer-Entlastung?
Statt des Regelsatzes von 2,05 ct/kWh zahlen begünstigte Unternehmen effektiv 0,05 ct/kWh — den EU-Mindeststeuersatz von 0,50 Euro je Megawattstunde.
Wer kann die Entlastung nach § 9b beantragen?
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Die Einordnung richtet sich nach der amtlichen Klassifikation der Wirtschaftszweige; im Zweifel entscheidet das Hauptzollamt.
Brauche ich ein Energiemanagementsystem?
Nein. Für die Entlastung nach § 9b ist der Nachweis eines Energie- oder Umweltmanagementsystems nicht mehr erforderlich. Das war beim früheren Spitzenausgleich anders.
Ab welchem Verbrauch lohnt sich der Antrag?
Es gilt ein Selbstbehalt von 250 Euro, was rund 12.500 kWh Jahresverbrauch entspricht. Darunter bleibt unter dem Strich nichts übrig.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Stromentnahme folgt. Die Frist ist eine Ausschlussfrist — verspätete Anträge werden nicht berücksichtigt.
Energiekosten senken — über Steuer und Tarif
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